Seit dem Brexit ist ein britisches Unternehmen ein Nicht-EU-Hersteller in Frankreich. Jedes Paket an einen französischen Kunden macht Sie für Haushaltsverpackungen EPR-pflichtig, dazu jeder Produktstrom, unter den Ihre Ware fällt (Textil, Elektronik, Möbel, Spielzeug). Ihre britische EPR-Registrierung hat in Frankreich keine Wirkung. Seit dem 10. Juli 2026 brauchen Sie einen französischen Bevollmächtigten; Nicht-EU-Hersteller waren von der vorgeschlagenen EU-Erleichterung nie erfasst, daran ändert sich also nichts.
Was sich mit dem Brexit und 2026 geändert hat
Vor 2021 war ein britisches Unternehmen EU-Hersteller und trat den französischen Systemen wie jedes europäische Unternehmen bei. Nach dem Brexit ist es Drittlandhersteller. 2026 kamen zwei Regeln hinzu: der verpflichtende französische Bevollmächtigte (10. Juli) und die EU-Verpackungsverordnung (12. August), die Nicht-EU-Herstellern ebenfalls in jedem Verkaufsmitgliedstaat einen Bevollmächtigten vorschreibt. Beide gelten ohne Ausnahme für britische Unternehmen.
Britische EPR und französische EPR
Das sind zwei getrennte Systeme. Die britische Verpackungs-EPR (pEPR) erfasst Verpackungen auf dem britischen Markt und wird an die britische Behörde gemeldet. Die französische EPR erfasst Verpackungen und Produkte auf dem französischen Markt und wird an französische Systeme gezahlt. Eine britische Registrierung mindert oder ersetzt die französische Pflicht nicht.
Typische britische Fälle
- Modemarke auf Amazon.fr oder Zalando: Haushaltsverpackungen plus Textil (Refashion), zwei IDU.
- Wohnaccessoire-Marke im eigenen Shopify-Shop, Lieferung DDP: Haushaltsverpackungen; Möbelstrom, wenn Sie Möbel, Bettwaren oder Leuchten verkaufen.
- Industrielieferant an französische Fabriken: gewerbliche Verpackungen ab 1. Januar 2027, plus Elektrogeräte, falls einschlägig.
Was wir tun
Mandat, Systembeitritte, IDU und Meldungen in Frankreich, Öko-Beiträge zum Selbstkostenpreis vorgezahlt. Ihre britische Registrierung behalten Sie für das Vereinigte Königreich.
Häufige Fragen
Hilft der EU-Vorschlag zur Aussetzung der Bevollmächtigten britischen Unternehmen?
Nein. Alle Fassungen des Vorschlags behalten die Pflicht für außerhalb der EU niedergelassene Hersteller bei, und die nationale französische Regel gilt ohnehin.
Wir liefern DDU und der französische Kunde zahlt die Einfuhrumsatzsteuer. Sind wir trotzdem Hersteller?
Ja. Hersteller ist, wer das Produkt erstmals in Frankreich in Verkehr bringt; der Incoterm ändert das bei Direktverkäufen an Verbraucher nicht.
Brauchen wir auch eine französische USt-IdNr.?
EPR und Umsatzsteuer sind getrennt. Fernverkäufe an französische Verbraucher bedeuten meist eine USt-Registrierung oder IOSS; die EPR verlangt die hier beschriebenen Beitritte und IDU.
