Nein, für die Verkäufe, die über die Tochter laufen. Ein in Frankreich niedergelassenes Unternehmen ist Hersteller für das, was es in Frankreich in Verkehr bringt: Es tritt den Systemen im eigenen Namen bei, hält die IDU und meldet. Die Bevollmächtigtenpflicht gibt es nur für Hersteller ohne Niederlassung in Frankreich. Die Falle sind gemischte Flüsse: Verkauft die Muttergesellschaft oder eine andere ausländische Einheit ebenfalls direkt an französische Kunden, brauchen diese Verkäufe einen Bevollmächtigten, und die IDU der Tochter decken sie nicht ab.
Was die Tochter tun muss
- Den Systemen für jeden Strom, den sie in Verkehr bringt, im eigenen Namen beitreten.
- Eine IDU pro Strom halten und sie Marktplätzen und in den AGB mitteilen.
- Mengen melden und Öko-Beiträge zahlen.
- Triman-Logo und Sortierinformation auf Haushaltsprodukten anbringen.
Wo Konzerne danebenliegen
- Die deutsche Mutter versendet FBA-Bestand direkt an französische Verbraucher, während die Tochter den Einzelhandel betreut: Die Mutter ist Hersteller für die FBA-Verkäufe und braucht einen Bevollmächtigten.
- Die Tochter ist ein Vertriebsbüro, das nie Eigentum an der Ware erwirbt: Dann ist sie nicht Importeur, und die verkaufende ausländische Einheit ist Hersteller.
- Eine IDU wird von mehreren Konzerngesellschaften genutzt: IDU gelten je juristischer Person.
Was wir tun
Für Konzerne mit gemischten Flüssen vertreten wir die ausländischen Einheiten und übernehmen, wenn sinnvoll, die Meldungen der Tochter im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags. Der kostenlose Rechner funktioniert in beiden Fällen.
Häufige Fragen
Die Tochter kauft bei der Mutter und verkauft weiter. Wer ist Hersteller?
Die Tochter, als erstes Unternehmen, das die Ware in Frankreich bereitstellt.
Kann die Tochter Bevollmächtigte der Mutter sein?
Eine in Frankreich niedergelassene juristische Person kann Bevollmächtigte sein, also grundsätzlich ja, sofern sie die übergehenden Pflichten übernimmt und das Mandat schriftlich ist. Viele Konzerne bevorzugen einen externen Bevollmächtigten, um die Haftung zu begrenzen.
Braucht die Tochter nach der EU-Verpackungsverordnung einen Bevollmächtigten?
Nein. Sie ist in Frankreich niedergelassen, dem Verkaufsland.
