Die Registrierung gilt immer pro Land: Jeder Mitgliedstaat führt ein eigenes EPR-Register, eine EU-weite Nummer gibt es nicht. Ein Bevollmächtigter ist pro Land in zwei Situationen nötig: für nicht in der EU niedergelassene Hersteller in jedem Verkaufsmitgliedstaat (EU-Verpackungsverordnung, seit 12. August 2026) und wo nationales Recht es unabhängig vom EU-Status vorschreibt, wie Frankreich seit dem 10. Juli 2026 und Deutschland für Direktverkäufe an Endnutzer. Die Kommission hat vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für in der EU niedergelassene Hersteller auszusetzen; nichts ist beschlossen, und nationale Regeln oder die Registrierung waren nie betroffen.
Registrierung: pro Land, ohne Ausnahme
Frankreich hat SYDEREP und die IDU; Deutschland hat LUCID; Spanien, Italien, die Niederlande, Österreich, Belgien haben je ein eigenes Register oder System. Eine EPR-Nummer eines Landes wird nur gegen das Register dieses Landes geprüft. Amazons Kontostatus hat deshalb ein Feld pro Land und Strom. Was auch immer mit den Bevollmächtigten passiert, dieser Teil ändert sich nicht.
Bevollmächtigter: wann er nötig ist
- Nicht-EU-Hersteller, jeder Verkaufsmitgliedstaat: nötig nach Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung (2025/40) seit 12. August 2026, und nach den meisten nationalen Gesetzen schon davor (Deutschland seit 2019 für Verpackungen).
- EU-Hersteller, Frankreich: nötig seit 10. Juli 2026 nach Art. L. 541-10-9-1 für jeden nicht in Frankreich niedergelassenen Hersteller, alle Ströme, Verpackungen wie Produkte.
- EU-Hersteller, Deutschland: nötig seit 12. August 2026 für Direktverkäufe an deutsche Endnutzer aus dem Ausland (VerpackG § 35, an die EU-Verordnung angepasst).
- EU-Hersteller, andere Mitgliedstaaten: hängt vom nationalen Recht ab; mehrere wenden die EU-Regel wie geschrieben an, einige setzen sie noch nicht durch.
Die vorgeschlagene EU-Aussetzung
Im Sommer 2026 schlug die Kommission vor, die Bevollmächtigtenpflicht für in der EU niedergelassene Hersteller auszusetzen, nach Beschwerden, dass die Bestellung in 26 anderen Mitgliedstaaten unverhältnismäßig sei. Stand September 2026 ist es ein Vorschlag. Er betrifft weder Nicht-EU-Hersteller noch die Registrierung und setzt nationale Gesetze wie das französische nicht außer Kraft. Wird er angenommen, bräuchte ein italienisches Unternehmen nach EU-Recht keinen Bevollmächtigten mehr in Spanien, nach französischem Recht aber weiterhin einen in Frankreich.
Was das praktisch heißt
- Listen Sie die Länder auf, in denen Sie an Endnutzer verkaufen.
- Registrieren Sie sich in jedem. Die meisten Händler tun das selbst oder über ein duales System oder ein System des Landes.
- Bestellen Sie einen Bevollmächtigten, wo nötig: Frankreich für jeden, der dort nicht niedergelassen ist; Deutschland für Direktverkäufe; jedes Land für Nicht-EU-Unternehmen.
- Ein Bevollmächtigter muss im Land niedergelassen sein; niemand kann 27 Länder mit einer Einheit abdecken, was auch immer das Marketing sagt. Anbieter, die „ganz Europa“ anbieten, vergeben je Land an eine lokale Einheit.
Für Frankreich sagt Ihnen der Anwendbarkeits-Check, ob die Bevollmächtigtenregel für Ihr Unternehmen gilt, und der kostenlose EPR-Rechner zeigt die Öko-Beiträge pro Strom.
Häufige Fragen
Gibt es eine EU-weite EPR-Nummer?
Nein. Jeder Mitgliedstaat führt sein eigenes Register. Die EU-Verpackungsverordnung harmonisiert, was registriert wird, nicht wo.
Wir sind eine deutsche GmbH. Brauchen wir in Frankreich einen Bevollmächtigten?
Ja, seit 10. Juli 2026, weil Sie nicht in Frankreich niedergelassen sind. Das ist französisches nationales Recht und hängt nicht vom EU-Vorschlag ab.
Wir sind ein US-Unternehmen und verkaufen in fünf EU-Ländern. Wie viele Bevollmächtigte?
Fünf, einer pro Land, jeder dort niedergelassen. Plus Registrierung in jedem.
Kann ein Unternehmen überall unser Bevollmächtigter sein?
Rechtlich nicht. Ein Bevollmächtigter muss im Mitgliedstaat niedergelassen sein. Mehrländer-Anbieter nutzen je Land eine lokale Einheit.
